4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Beschleunigungsgebot sei erneut verletzt worden und das Verfahren daure insgesamt unzulässig lange. Die Ermittlungen würden nun schon seit zwei Jahren andauern, während einem Jahr sei die Staatsanwaltschaft praktisch untätig gewesen, wofür sie auch schon durch das Obergericht und das Bundesgericht gerügt worden sei. Seit seiner letzten Einvernahme am 18. Januar 2023 habe die Staatsanwaltschaft "praktisch nichts Erkennbares" unternommen, um das Verfahren voranzutreiben. Einzig ein Beweisantrag sei abgelehnt worden.