221 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Sodann sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Weder das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktverbot noch ein Electronic Monitoring vermögen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend ausreichend zu bannen (vgl. auch Urteile 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.6; 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 6).