Er habe nur ein geringes Gewaltpotential, zumal ihm selbst das Gutachten bloss eine "mittlere bis hohe" Rückfallgefahr für Aggressionsdelikte attestiere. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_496/2022 ausführlich mit dem amtlichen psychiatrischen Gutachten und der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an diesem auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein Abstellen auf das Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.5 ff.). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. 3.2. Die Bejahung der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.