Wie von der Vorinstanz festgehalten, sind die ihn belastenden Aussagen des Opfers im Kerngeschehen, nämlich dass der Beschwerdeführer den Mann am Hals gepackt und bedroht habe, gleich geblieben (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist das Vortatenerfordernis, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, erfüllt. 3.1.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen das psychiatrische Gutachten vom 17. März 2022 und macht geltend, dieses sei qualitativ schlecht und enthalte zahlreiche handwerkliche Fehler. Er habe nur ein geringes Gewaltpotential, zumal ihm selbst das Gutachten bloss eine "mittlere bis hohe" Rückfallgefahr für Aggressionsdelikte attestiere.