Wie das Bundesgericht indessen bereits in den ihn betreffenden Urteilen 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3 sowie 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 5.2 festgehalten hat, liegt zumindest hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der einfachen Körperverletzung (Dossier 2) und des Raufhandels (Dossier 3) eine erdrückende Beweislage vor. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche des Opfers in dessen neusten Einvernahmen nichts. Wie von der Vorinstanz festgehalten, sind die ihn belastenden Aussagen des Opfers im Kerngeschehen, nämlich dass der Beschwerdeführer den Mann am Hals gepackt und bedroht habe, gleich geblieben (vgl. E. 2.4 hiervor).