Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Wie das Bundesgericht indessen bereits in den ihn betreffenden Urteilen 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3 sowie 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 5.2 festgehalten hat, liegt zumindest hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der einfachen Körperverletzung (Dossier 2) und des Raufhandels (Dossier 3) eine erdrückende Beweislage vor.