3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der Wiederholungsgefahr, insbesondere sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt. 3.1. Wie erwähnt, liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Wiederholungsgefahr vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. E. 2 hiervor). 3.1.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben;