Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, beim Spitalbericht handle es sich nicht um ein forensisches Gutachten und das Opfer habe Suizidversuche hinter sich, weshalb auch die objektiven Beweismittel nicht aussagekräftig seien, vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts ebenfalls nicht umzustossen. Im Übrigen ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht - und damit auch das Vortatenerfordernis (vgl. E. 3.1.2 hiernach) - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte bejaht hat.