Diese Schlussfolgerung ist plausibel. Die Vorinstanz hat sich sodann, wie erwähnt, mit den Widersprüchen auseinandergesetzt und den dringenden Tatverdacht in den drei Dossiers, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel (Spitalbericht vom 29. Juli 2020, Fotoaufnahmen des Opfers und des im Auto festgestellten grösseren Blutflecks), bejaht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, beim Spitalbericht handle es sich nicht um ein forensisches Gutachten und das Opfer habe Suizidversuche hinter sich, weshalb auch die objektiven Beweismittel nicht aussagekräftig seien, vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts ebenfalls nicht umzustossen.