Seinen weitschweifigen Ausführungen, in welchen er eine angeblich willkürliche Aussagewürdigung geltend macht, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Es ist keine Willkür erkennbar, wenn die Vorinstanz erwog, die Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers und anderer Beteiligten liessen sich auch mit dem Zeitablauf erklären. Diese Schlussfolgerung ist plausibel.