Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit diesen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auseinander. Stattdessen legt er seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich diverse Aussagen willkürlich gewürdigt haben soll. Ob er damit seiner Begründungspflicht überhaupt nachkommt, ist fraglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Seinen weitschweifigen Ausführungen, in welchen er eine angeblich willkürliche Aussagewürdigung geltend macht, kann jedenfalls nicht gefolgt werden.