Diesbezüglich sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vorfall inzwischen bereits über zwei Jahre zurückliege, was gewisse Unstimmigkeiten im Aussageverhalten erklären könne. Im Wesentlichen, insbesondere in den den Beschwerdeführer belastenden Punkten, seien die Aussagen des angeblichen Opfers im Kerngehalt aber gleich geblieben. So habe der Mann wiederholt ausgesagt, dass er vom Beschwerdeführer am Hals gepackt und gewürgt sowie bedroht worden sei, was auch von seiner Ehefrau bestätigt worden sei (vgl. E. 4, insb. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). 2.4. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.