2.3. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem dringenden Tatverdacht in den drei Dossiers auseinandergesetzt. Sie hat sich insbesondere auch zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüchen in den Aussagen des angeblichen Opfers geäussert. Sie hat festgehalten, dass zwar tatsächlich Widersprüche vorlägen, was auch die Staatsanwaltschaft anerkenne. Diesbezüglich sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vorfall inzwischen bereits über zwei Jahre zurückliege, was gewisse Unstimmigkeiten im Aussageverhalten erklären könne.