Demzufolge sei auch das für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Vortatenerfordernis nicht erfüllt. 2.2. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.