Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine erdrückende Beweislage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten vor. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Opfers und der übrigen Beteiligten willkürlich gewürdigt. Da nicht auf diese abgestellt werden könne, "sei nicht einmal mehr ein dringender Tatverdacht gegeben, weder für Drohung noch für Freiheitsberaubung, geschweige denn für Gefährdung des Lebens oder ein anderes schwerwiegendes Delikt" (Dossier 2). Demzufolge sei auch das für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Vortatenerfordernis nicht erfüllt.