2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine erdrückende Beweislage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten vor.