Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. April 2023 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.