B. Mit Eingabe vom 22. März 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei. Der Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2023 betreffend Haftverlängerung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.