Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs und ersuchte um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 31. Januar 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 20. Februar 2023 ab.