Die dagegen von A.________ am 18. September 2022 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 teilweise gut und ergänzte das Dispositiv des obergerichtlichen Entscheids wie folgt: "Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat." Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, letztmals vom Obergericht bis zum 28. Februar 2023. Am 19. Januar 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs und ersuchte um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023.