Gleichzeitig wies es die Staatsanwaltschaft an, zeitnah ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr einzuholen. Mit Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 wies das Bundesgericht eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verlängerte das Kantonsgericht die Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2022. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde, welche das Obergericht am 16. August 2022 abwies. Es hielt allerdings fest, dass aufgrund der nur schleppend voranschreitenden Ermittlungen das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die dagegen von A._____