Das eine Opfer habe Kopfverletzungen erlitten und hospitalisiert werden müssen. Das andere habe sich tiefe Schnittverletzungen an der Hand zugezogen und operiert werden müssen (Dossier 3). Am 17. April 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 20. April 2021 versetzte ihn das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von A.________ gegen die Haftverlängerung gerichtete Beschwerde ab. Gleichzeitig wies es die Staatsanwaltschaft an, zeitnah ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr einzuholen.