{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-160-2023_2023-04-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2023-1B_160-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "af79379ff1c161eb060b5a58b3ee55dc"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 160/2023", "1B_160/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:49", "Checksum": "d2928e0672e2a718514ef194aeefbd1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n5.\n5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft sei unverhältnismässig geworden und es liege Überhaft vor.\n5.2. Gemäss\nArt. 31 Abs. 3 BV und\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach\nArt. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen:\nBGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).\n5.3. Wie oben dargelegt, ist in Bezug auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels nicht lediglich von einem dringenden Tatverdacht, sondern von einer erdrückenden Beweislage auszugehen (vgl. E. 2 f. hiervor). Beide Tatbestände sehen eine Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (\nArt. 123 Ziff. 1 StGB,\nArt. 133 Abs. 1 StGB). Somit ist noch nicht davon auszugehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft von ungefähr zwei Jahren bereits in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt ist (s. zur Strafzumessung bei mehreren gleichartigen Strafen\nArt. 49 Abs. 1 StGB). Die Haft ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig. Dass die Freiheitsstrafe allenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist insoweit belanglos (\nBGE 145 IV 179 E. 3.4;\n139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).\n6.\nZusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Simon Bächtold wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 13. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}