{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-160-2023_2023-04-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2023-1B_160-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "af79379ff1c161eb060b5a58b3ee55dc"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 160/2023", "1B_160/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:49", "Checksum": "d2928e0672e2a718514ef194aeefbd1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Beschleunigungsgebot sei erneut verletzt worden und das Verfahren daure insgesamt unzulässig lange. Die Ermittlungen würden nun schon seit zwei Jahren andauern, während einem Jahr sei die Staatsanwaltschaft praktisch untätig gewesen, wofür sie auch schon durch das Obergericht und das Bundesgericht gerügt worden sei. Seit seiner letzten Einvernahme am 18. Januar 2023 habe die Staatsanwaltschaft \"praktisch nichts Erkennbares\" unternommen, um das Verfahren voranzutreiben. Einzig ein Beweisantrag sei abgelehnt worden. Diese offenbare Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit bereits wieder knapp drei Monaten zeige, dass das Verfahren weiterhin verschleppt werde und die Staatsanwaltschaft entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, rasch anzuklagen. Er sei folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\n4.2. Eine strafprozessuale Haft überschreitet die bundesrechtskonforme Dauer, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.\nArt. 31 Abs. 3-4 BV und\nArt. 5 Abs. 2 StPO). Die Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen. Im Übrigen ist die Prüfung der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (zum Ganzen:\nBGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2; je mit Hinweisen).\n4.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt. Sie hat einzig festgehalten, die Staatsanwaltschaft sei dringlich angehalten, die im Haftverlängerungsgesuch vom 20. Januar 2023 dargelegten Verfahrensschritte umgehend vorzunehmen und das Verfahren beförderlich abzuschliessen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Damit hat sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest implizit verneint.\nDem aktenkundigen Haftverlängerungsgesuch 20. Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft plant, zwei Mitbeschuldigte einzuvernehmen, um diesen die Aussagen weiterer Mitbeschuldigten vorzuhalten. Anschliessend werde über Beweisergänzungsanträge entschieden und allen Beschuldigten (voraussichtlich schriftlich) der Schlussvorhalt gemacht sowie die Anklageschriften vorbereitet. Diese Ausführungen bestätigte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht. Sie hielt fest, sie bereite zurzeit die Anklageschriften mit teilweise mehreren Dossiers der 18 Mitbeschuldigten für den Schlussvorhalt vor. Zudem würde sie zahlreiche Beweisergänzungen der Rechtsanwälte prüfen.\n4.4. Es trifft zu, dass das Verfahren insgesamt bereits ungebührlich lange dauert. Wie dies indessen auch der Beschwerdeführer zu Recht hervorhob, wurde die Staatsanwaltschaft dafür bereits gerügt (vgl. Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 7). Seither sind knapp fünf Monate vergangen und es haben unbestrittenermassen diverse Einvernahmen stattgefunden. Zudem bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass sich die Staatsanwaltschaft mit verschiedenen Beweisergänzungen befasst und zumindest einen diesbezüglichen Antrag bereits abgelehnt hat. Einzig der Umstand, dass gemäss dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft \"praktisch nichts Erkennbares\" getan werde, lässt nicht auf eine erneute unzumutbare Verschleppung des Verfahrens bzw. offensichtliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft schliessen. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverlängerungsgesuch sowie in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie nunmehr bemüht ist, das vergleichsweise komplexe und aufwändige Verfahren mit 18 Mitbeschuldigten vordringlich zu behandeln. Das Vorbereiten der Schlussvorhalte sowie der Anklageschriften mag für den Beschwerdeführer auf den ersten Blick nicht erkennbar sein, da es im Hintergrund geschieht; diese Arbeiten werden aber gemäss den Aussagen, auf welche die Staatsanwaltschaft zu behaften ist, ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft kann sich keine weitere Verzögerung mehr erlauben und wird in den nächsten Wochen dem sich in Haft befindenden Beschwerdeführer sowie den übrigen Mitbeschuldigten den Schlussvorhalt machen und sodann Anklage erheben müssen. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens über mehrere Monate wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar und müsste die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt indessen angesichts der dargelegten Bestrebungen der Staatsanwaltschaft noch keine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet und dem Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe eine derartige Verletzung festzustellen, kann deshalb nicht entsprochen werden.\n"}