{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-160-2023_2023-04-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2023-1B_160-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "af79379ff1c161eb060b5a58b3ee55dc"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 160/2023", "1B_160/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:49", "Checksum": "d2928e0672e2a718514ef194aeefbd1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der Wiederholungsgefahr, insbesondere sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt.\n3.1. Wie erwähnt, liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Wiederholungsgefahr vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. E. 2 hiervor).\n3.1.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen:\nBGE 146 IV 326 E. 3.1; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).\n3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Wie das Bundesgericht indessen bereits in den ihn betreffenden Urteilen 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3 sowie 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 5.2 festgehalten hat, liegt zumindest hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der einfachen Körperverletzung (Dossier 2) und des Raufhandels (Dossier 3) eine erdrückende Beweislage vor. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche des Opfers in dessen neusten Einvernahmen nichts. Wie von der Vorinstanz festgehalten, sind die ihn belastenden Aussagen des Opfers im Kerngeschehen, nämlich dass der Beschwerdeführer den Mann am Hals gepackt und bedroht habe, gleich geblieben (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist das Vortatenerfordernis, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, erfüllt.\n3.1.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen das psychiatrische Gutachten vom 17. März 2022 und macht geltend, dieses sei qualitativ schlecht und enthalte zahlreiche handwerkliche Fehler. Er habe nur ein geringes Gewaltpotential, zumal ihm selbst das Gutachten bloss eine \"mittlere bis hohe\" Rückfallgefahr für Aggressionsdelikte attestiere. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_496/2022 ausführlich mit dem amtlichen psychiatrischen Gutachten und der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an diesem auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein Abstellen auf das Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.5 ff.). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.\n3.2. Die Bejahung der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Sodann sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Weder das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktverbot noch ein Electronic Monitoring vermögen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend ausreichend zu bannen (vgl. auch Urteile 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.6; 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 6).\n"}