{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-160-2023_2023-04-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2023-1B_160-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "af79379ff1c161eb060b5a58b3ee55dc"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 160/2023", "1B_160/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:49", "Checksum": "d2928e0672e2a718514ef194aeefbd1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.\n2.\nNach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).\n2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine erdrückende Beweislage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten vor. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Opfers und der übrigen Beteiligten willkürlich gewürdigt. Da nicht auf diese abgestellt werden könne, \"sei nicht einmal mehr ein dringender Tatverdacht gegeben, weder für Drohung noch für Freiheitsberaubung, geschweige denn für Gefährdung des Lebens oder ein anderes schwerwiegendes Delikt\" (Dossier 2). Demzufolge sei auch das für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Vortatenerfordernis nicht erfüllt.\n2.2. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der betreffenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (\nBGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).\n2.3. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem dringenden Tatverdacht in den drei Dossiers auseinandergesetzt. Sie hat sich insbesondere auch zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüchen in den Aussagen des angeblichen Opfers geäussert. Sie hat festgehalten, dass zwar tatsächlich Widersprüche vorlägen, was auch die Staatsanwaltschaft anerkenne. Diesbezüglich sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vorfall inzwischen bereits über zwei Jahre zurückliege, was gewisse Unstimmigkeiten im Aussageverhalten erklären könne. Im Wesentlichen, insbesondere in den den Beschwerdeführer belastenden Punkten, seien die Aussagen des angeblichen Opfers im Kerngehalt aber gleich geblieben. So habe der Mann wiederholt ausgesagt, dass er vom Beschwerdeführer am Hals gepackt und gewürgt sowie bedroht worden sei, was auch von seiner Ehefrau bestätigt worden sei (vgl. E. 4, insb. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).\n2.4. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit diesen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auseinander. Stattdessen legt er seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich diverse Aussagen willkürlich gewürdigt haben soll. Ob er damit seiner Begründungspflicht überhaupt nachkommt, ist fraglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Seinen weitschweifigen Ausführungen, in welchen er eine angeblich willkürliche Aussagewürdigung geltend macht, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Es ist keine Willkür erkennbar, wenn die Vorinstanz erwog, die Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers und anderer Beteiligten liessen sich auch mit dem Zeitablauf erklären. Diese Schlussfolgerung ist plausibel. Die Vorinstanz hat sich sodann, wie erwähnt, mit den Widersprüchen auseinandergesetzt und den dringenden Tatverdacht in den drei Dossiers, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel (Spitalbericht vom 29. Juli 2020, Fotoaufnahmen des Opfers und des im Auto festgestellten grösseren Blutflecks), bejaht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, beim Spitalbericht handle es sich nicht um ein forensisches Gutachten und das Opfer habe Suizidversuche hinter sich, weshalb auch die objektiven Beweismittel nicht aussagekräftig seien, vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts ebenfalls nicht umzustossen. Im Übrigen ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht - und damit auch das Vortatenerfordernis (vgl. E. 3.1.2 hiernach) - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte bejaht hat.\n"}