{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-160-2023_2023-04-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2023-1B_160-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "af79379ff1c161eb060b5a58b3ee55dc"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 160/2023", "1B_160/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:49", "Checksum": "d2928e0672e2a718514ef194aeefbd1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.04.2023 1B 160/2023 (1B_160/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_160/2023\nUrteil vom 13. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Müller, Kölz,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,\nKantonsgericht Schaffhausen,\nHerrenacker 26, 8200 Schaffhausen.\nGegenstand\nHaftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2023 (51/2023/13).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen den afghanischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Raubs, der Erpressung, der Drohung, der Freiheitsberaubung und der Entführung. Die Tatvorwürfe betreffen drei Sachverhaltskomplexe (Dossiers) :\nZunächst wirft die Staatsanwaltschaft A.________ vor, er habe am 21. Juli 2020 um 23.29 Uhr einen Mann zu Boden geworfen. Dieser habe sich dabei den linken Oberschenkelknochen gebrochen (Dossier 1).\nWeiter habe er am Nachmittag des 28. Juli 2020 jemanden bei der Eintreibung von Schulden unterstützt. Bei einem Treffen an einem Bahnhof habe er dem Schuldner gedroht, er werde dessen Kopf unter Wasser drücken und ihn umbringen. Sodann habe er das Opfer mit seiner rechten Hand am Hals gepackt, fest zugedrückt und es hochgehoben. Dabei sei es dem Opfer schwarz vor den Augen geworden. Danach habe A.________ das Opfer mit viel Kraft auf den Boden geworfen. Dieses sei mit dem Kopf und der rechten Schulter am Boden aufgeschlagen. Nachdem das Opfer von A.________ und dem Gläubiger angehalten worden sei, Fr. 5'000.-- sofort und weitere Fr. 5'000.-- zu einem späteren Zeitpunkt zu übergeben, habe der Gläubiger das Opfer gepackt, mit der Faust mehrmals gegen dessen Kopf geschlagen und es in einen Personenwagen geworfen. Das Mobiltelefon und die Autoschlüssel des Opfers seien diesem weggenommen worden. A.________ habe dem Opfer gesagt, dass man es nicht mehr gehen lassen und gleichentags umbringen werde, falls es das Geld nicht bringen sollte. Anschliessend seien er und der Gläubiger mit dem Personenwagen, in dem sich das Opfer befunden habe, an einen anderen Ort gefahren, wo das Opfer die Polizei habe herbeirufen lassen können (Dossier 2).\nAm 16. April 2021 um ca. 22.00 Uhr habe A.________ an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppierungen mitgewirkt. Dabei habe er mit zahlreichen Mitbeteiligten zwei Opfer mit Eisenstangen, Kanthölzern, einem Messer und Faustschlägen traktiert. Das eine Opfer habe Kopfverletzungen erlitten und hospitalisiert werden müssen. Das andere habe sich tiefe Schnittverletzungen an der Hand zugezogen und operiert werden müssen (Dossier 3).\nAm 17. April 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 20. April 2021 versetzte ihn das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von A.________ gegen die Haftverlängerung gerichtete Beschwerde ab. Gleichzeitig wies es die Staatsanwaltschaft an, zeitnah ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr einzuholen. Mit Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 wies das Bundesgericht eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verlängerte das Kantonsgericht die Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2022. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde, welche das Obergericht am 16. August 2022 abwies. Es hielt allerdings fest, dass aufgrund der nur schleppend voranschreitenden Ermittlungen das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die dagegen von A.________ am 18. September 2022 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 teilweise gut und ergänzte das Dispositiv des obergerichtlichen Entscheids wie folgt: \"Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat.\" Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.\nDie Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, letztmals vom Obergericht bis zum 28. Februar 2023. Am 19. Januar 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs und ersuchte um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 31. Januar 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 20. Februar 2023 ab.\nB.\nMit Eingabe vom 22. März 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei. Der Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2023 betreffend Haftverlängerung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.\nDas Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. April 2023 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.\nErwägungen:\n"}