68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat B.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.