117 BGG auch für Verfassungsbeschwerden geltenden) Voraussetzungen von Art. 93 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese erfüllt sind. Das schadet ihm insofern nicht, als die Ansetzung einer Hauptverhandlung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn dieser Bestimmung bewirkt, selbst wenn diese auf einen Termin kurz vor der Verjährung erfolgte, um deren Eintritt zu verhindern. Auf die Beschwerde wäre somit bei summarischer Prüfung nicht einzutreten gewesen. 2.4. Damit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem Privatkläger, der sich vernehmen liess, eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).