Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den (nach Art. 113 i.V.m. Art. 117 BGG auch für Verfassungsbeschwerden geltenden) Voraussetzungen von Art.