40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3. Ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG handelt, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Sie schliesst jedenfalls das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art.