2. 2.1. Mit der Absage der mit der angefochtenen Verfügung auf den 30. März 2021 angesetzten Hauptverhandlung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben. Damit wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 2.2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).