Mit Beschwerde in Strafsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. März 2021 beantragt A.A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Hauptverhandlung auf einen Termin nach Ostern zu verschieben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. Das Bezirksgericht Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Der Privatkläger B.A.________ teilt mit, die Ladung für die Hauptverhandlung vom 30. März 2021 sei abgenommen worden, da A.A.________ bis und mit 1. April 2021 Verhandlungsunfähigkeit ärztlich attestiert worden sei. Die Beschwerde sei damit wohl gegenstandslos geworden Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragt A.A._