1. Mit Verfügung vom 25. März 2021 hat das Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A.A.________ wegen Betrugs etc. auf den 30. März 2021 angesetzt. Es hat erwogen, es drohe das Eintreten der Verjährung. Laut ärztlichem Attest sei A.A.________ zwar arbeits- und reiseunfähig, nicht aber verhandlungsunfähig. Die Hauptverhandlung könne daher mittels Videokonferenz durchgeführt werden, und es sei zumutbar, dass er sich durch einen anderen Verteidiger vertreten lasse, wenn sein bisheriger an diesem Datum unabkömmlich sein sollte. Mit Beschwerde in Strafsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. März 2021 beantragt A.A.__