Dass ein solcher droht, vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafuntersuchung nicht zu belegen. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG wird der Beschwerdeführer den Entsiegelungsentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. 3. Auf die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.