Insbesondere macht er nicht geltend, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen würden, und dies ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr verweist er einzig auf "den [durch die Entsiegelung] entstehenden Zeit-/Kostenaufwand", welcher jedoch wie dargelegt gerade keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt. Dass ein solcher droht, vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafuntersuchung nicht zu belegen.