je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 BGG, tut jedoch nicht dar, dass die soeben dargelegte Eintretensvoraussetzung nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist. Insbesondere macht er nicht geltend, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen würden, und dies ist auch nicht offensichtlich.