{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-158-2023_2023-05-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=09.05.2023&to_date=09.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=27&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-05-2023-1B_158-2023&number_of_ranks=38", "Checksum": "045860dcd1640ed43955e3ee4a84116d"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 158/2023", "1B_158/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.05.2023 1B 158/2023 (1B_158/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.05.2023 1B 158/2023 (1B_158/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.05.2023 1B 158/2023 (1B_158/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 10:41:46", "Checksum": "e4ef3fc9284125e120572b8514308191", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.05.2023 1B 158/2023 (1B_158/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_158/2023\nUrteil vom 9. Mai 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Haag, Kölz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft See/Oberland,\nBüro B-2, Postfach, 8610 Uster.\nGegenstand\nStrafverfahren; Entsiegelung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 13. Februar 2023 (GT230001-H/U).\nErwägungen:\n1.\nDie Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. gegen A.________. Am 24. Januar 2023 wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A.________ ein iPhone 12 (IMEI-Nr. xxx; A016'999'512, Siegel-Nr. 010512), eine HardDisk Toshiba (A016'999'523, Siegel-Nr. 2388) sowie ein Laptop Toshiba (Seriennummer yyy; A016'999'534, Siegel-Nr. 010511) sichergestellt. A.________ verlangte mit E-Mail vom 25. Januar 2023 die Siegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichterin, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023 gut.\nMit Eingabe vom 20. März 2023 hat A.________ gegen diese Verfügung \"Beschwerde und Einspruch\" an das Bundesgericht erhoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.\n2.\nAngefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).\nDer angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von\nArt. 92 BGG. Demnach ist er gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (\nBGE 148 IV 155 E. 1.1;\n144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (\nBGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 BGG, tut jedoch nicht dar, dass die soeben dargelegte Eintretensvoraussetzung nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist. Insbesondere macht er nicht geltend, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen würden, und dies ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr verweist er einzig auf \"den [durch die Entsiegelung] entstehenden Zeit-/Kostenaufwand\", welcher jedoch wie dargelegt gerade keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt. Dass ein solcher droht, vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafuntersuchung nicht zu belegen. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG wird der Beschwerdeführer den Entsiegelungsentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.\n3.\nAuf die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. Mai 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}