a BGG droht (Urteil 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit Blick auf den Umstand, dass vorliegend bereits die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.