Die Vorinstanz befand, damit komme er seiner Begründungspflicht nur ungenügend nach. Der Beschwerdeführer nimmt darauf keinen Bezug, sondern lässt vor Bundesgericht lediglich erneut vortragen, auf den sichergestellten Datenträgern, insbesondere auf seinem Mobiltelefon, befänden sich "höchstpersönliche Dateien wie insbesondere privater E-Mail- und Kurznachrichtenverkehr mit ihm nahestehenden Personen Personen und intime Fotodateien, welche nicht nur ihn, sondern auch weitere Unbeteiligte zeigen". Die Entsiegelung - so die Beschwerde weiter - würde entsprechend einen gravierenden Eingriff in seine Privatsphäre bedeuten.