je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). 1.3. Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht führte der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) lediglich aus, dass sich auf dem Mobiltelefon viele höchstpersönliche Daten befinden würden, bezeichnete und umschrieb diese aber nicht näher. Die Vorinstanz befand, damit komme er seiner Begründungspflicht nur ungenügend nach.