Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat eine Replik eingereicht. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Erwägungen: