B. A.________ begehrt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. März 2023, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die sichergestellten Gegenstände, für welche die Siegelung beantragt worden sei, ihm herauszugeben. Ausserdem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Zwangsmassnahmengericht hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.