1-3 und 7-17 gemäss dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände als nicht siegelungsrelevant erachte. Mit Schreiben vom 7. September 2022 teilte A.________ mit, dass das Siegelungsbegehren auf die Gegenstände Ziff. 4-6 gemäss dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände (2 Notizzettel und 1 Mobiltelefon Samsung) beschränkt werde. Am 12. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung des Mobiltelefons und der zwei Notizzettel. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren gut und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die versiegelten Gegenstände zu entsiegeln.