A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und übler Nachrede. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2022 liess sie diverse Gegenstände von A.________ sicherstellen. Mit Schreiben vom 26. August 2022 verlangte A.________ die Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände. Daraufhin setzte ihm die Staatsanwaltschaft bis zum 7. September Frist an, die Gegenstände, welche zu versiegeln seien, genau zu bezeichnen. Sie führte aus, dass sie die Gegenstände Ziff. 1-3 und 7-17 gemäss dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände als nicht siegelungsrelevant erachte.