{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-155-2023_2023-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=10.05.2023&to_date=10.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2023-1B_155-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "936fd055dd182fd86e1985ba091a80fa"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 155/2023", "1B_155/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.05.2023 1B 155/2023 (1B_155/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.05.2023 1B 155/2023 (1B_155/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.05.2023 1B 155/2023 (1B_155/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung im Vorverfahren | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 10:38:52", "Checksum": "fe144b9b3d19fae7b9ea912ea209120d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.05.2023 1B 155/2023 (1B_155/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung im Vorverfahren | Strafprozess\n\n1.\n1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).\n1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von\nArt. 92 BGG. Demnach ist er gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (\nBGE 148 IV 155 E. 1.1;\n144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (\nBGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).\n1.3. Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht führte der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) lediglich aus, dass sich auf dem Mobiltelefon viele höchstpersönliche Daten befinden würden, bezeichnete und umschrieb diese aber nicht näher. Die Vorinstanz befand, damit komme er seiner Begründungspflicht nur ungenügend nach. Der Beschwerdeführer nimmt darauf keinen Bezug, sondern lässt vor Bundesgericht lediglich erneut vortragen, auf den sichergestellten Datenträgern, insbesondere auf seinem Mobiltelefon, befänden sich \"höchstpersönliche Dateien wie insbesondere privater E-Mail- und Kurznachrichtenverkehr mit ihm nahestehenden Personen Personen und intime Fotodateien, welche nicht nur ihn, sondern auch weitere Unbeteiligte zeigen\". Die Entsiegelung - so die Beschwerde weiter - würde entsprechend einen gravierenden Eingriff in seine Privatsphäre bedeuten.\nSolche pauschalen Hinweise auf private Korrespondenz oder Fotos begründen rechtsprechungsgemäss keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (so etwa Urteile 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.5; 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3.2; 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 6.2). Damit einhergehend vermögen sie auch nicht zu belegen, dass durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteil 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.\n2.\nAuf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit Blick auf den Umstand, dass vorliegend bereits die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. Mai 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Hahn"}