4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Oliver Herrmann und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. März 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Jametti Der Gerichtsschreiber: Pfäffli