4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.