{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-155-2022_2022-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=64&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2022-1B_155-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "7461c6437a53af08ea209a954196a955"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 155/2022", "1B_155/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 155/2022 (1B_155/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2022 1B 155/2022 (1B_155/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2022 1B 155/2022 (1B_155/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:45:17", "Checksum": "4917633aaeb35b1f8a4ba4f80f393a51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 155/2022 (1B_155/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_155/2022\nUrteil vom 30. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Pfäffli.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nOliver Herrmann,\nFrauengasse 17, 8200 Schaffhausen.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ausstand,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts\ndes Kantons Schaffhausen vom 22. Februar 2022\n(95/2022/12/A).\nErwägungen:\n1.\nA.________ erhob am 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 13. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies der zuständige Einzelrichter Oliver Herrmann ein Gesuch vom A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 1. Februar 2022 stellte A.________ gegen den Einzelrichter ein Ausstandsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Februar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, dass sich die abgelehnte Gerichtsperson nicht zur Frage geäussert habe, ob hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen würden. Sie habe einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben seien. Die Abweisung des Gesuchs sei zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage erfolgt. Ein Ausstandsgrund liege daher nicht vor.\n2.\nA.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Februar 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.\n3.\nNach\nArt. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von\nArt. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in\nArt. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.\n4.\nDer Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.\n5.\nAngesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Oliver Herrmann und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Jametti\nDer Gerichtsschreiber: Pfäffli"}