Vorliegend hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt. Stattdessen hat er in seiner Eingabe einerseits die mit der Angelegenheit befassten Mitglieder der Zürcher Justiz ungebührlich verunglimpft, anderseits aber unmissverständlich erklärt, dass er keinen Kostenvorschuss bezahlen werde. Unter diesen Umständen käme die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses einer leeren Formalität gleich, weshalb darauf ausnahmsweise zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die Leistung des Kostenvorschusses verweigert. Auf die Erhebung von Kosten kann dabei ausnahmsweise verzichtet werden.